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Gemäß einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm 9 U 24/88) ist die tägliche Kontrolle eines Elektrozauns erforderlich, wenn sich eine Pferdeweide in einer Entfernung von etwa 1 km zu einer Landstraße befindet. Demgegenüber ist eine ständige Kontrolle eines Weidezaungerätes nicht erforderlich. Wird eine Weidezaungerät durch einen Dritten beschädigt, trifft den Stallbetreiber kein Verschulden, da die Sachbeschädigung durch unzumutbare Aufsichtsmaßnahmen nicht verhindert werden kann (OLG Frankfurt 8 U 116/82). Das Landgericht Aschaffenburg (LG Aschaffenburg 3 O 332/01) hat ausgeurteilt, dass es nicht sachgerecht ist, wenn zwei Junghengste durch eine Person am Halfter in den Stall geführt werden. Reißt sich dabei eines der Tiere los und zieht sich danach eine Verletzung zu, so hat der Gestütsinhaber den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Stallinhaber braucht nicht damit zu rechnen, dass ein Pferd –beim Ausmisten- über eine Schubkarre, die vor der geöffneten Boxentür befindlich ist, springt. Zieht sich das Tier hierbei Verletzungen zu, so musste der Stallinhaber hiermit nicht rechnen. Denn es entspringt einer üblichen und ordnungsgemäßen Praxis, wenn beim Ausmisten einer Box das Entlaufen des eingestellten Pferdes dadurch verhindert wird, dass der Ausgang durch die offene Boxentür durch eine Schubkarre versperrt wird (OLG Stuttgart, 2 U 242/93). Das Ausschlagen einer Stute beim gewollten Deckakt ist die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr (BGH VersR 1977, 864). Das sich dabei auswirkende Risiko trägt jedoch der Hengsthalter (Saarländisches OLG 5 U 568/96). |